Rechtliches & Datenschutz
Rechtliches
Jugendarbeitsschutz
Schüler*innen ab 13 Jahren dürfen nicht mehr als 2 Stunden täglich und maximal 10 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts erfolgen.
Schüler*innen dürfen nur gefahrlose Tätigkeiten ausüben, die leicht und für sie geeignet sind. Die Tätigkeiten müssen ihrem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand entsprechen.
Mehr zu diesem Thema findet man in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Klare Sache", die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a707-klare-sache-jugendarbeitsschutz-und-kinderarbeitsschutzverordnung.html
Sozialversicherungspflicht
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV).
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter*innen entstehen. Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung einer*s Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muss die*der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. In dem Fall muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muss für jeden Haushalt einzeln erfolgen.
Einkommensteuer/Umsatzsteuer
Die*Der Jugendliche muss nur Einkommensteuer zahlen, sofern ihr*sein Einkommen gemäß § 32a Abs. 1 Ziffer 1 EStG den Grundfreibetrag von aktuell 10.908 € (Stand 2023) übersteigt.Die*Der Jugendliche muss nur Umsatzsteuer zahlen, wenn ihr*sein Umsatz gemäß § 19 im vergangenen Jahr unterhalb von 22.000 € lag und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € liegt. Für evtl. abzugebende Steuererklärungen ist der*die Jugendliche eigenverantwortlich zuständig.
Bezug von Sozialleistungen
Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung. Grundsätzlich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat, danach gilt eine abgestufte Senkung der ALG-II-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Jede*r Jugendliche benötigt eine private Haftpflichtversicherung (ggf. über die Eltern), da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Gegebenenfalls übernimmt die private Haftpflicht der*des Jugendlichen (wenn vorhanden) entstandene Sachschäden. Darüber hinaus sind die Jugendlichen, sofern nicht in Ausbildung, i.d.R. über die private oder gesetzliche Krankenversicherung der Erziehungsberechtigten mitversichert (Familienversicherung). Die Versicherungsbedingungen sind im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeiten einer Taschengeldbörse abgedeckt werden.



Datenschutz
Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Falle der Anmeldung bei der Taschengeldbörse Rheine erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen den Jugendlichen und den Senior*innen weitergegeben. Zu weiteren Zwecken werden die personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse nicht an Dritte weitergegeben.
(Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt.) Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem können jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden. Die Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung an der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei Minderjährigen müssen auch die Sorgeberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.